CF Friedrich

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von CF Möbel, Christian Friedrich (i.F.: CF)

Präambel

Für Verträge über Werkstücke von CF gelten – ergänzend zu den individualvertraglichen Regelungen - ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende vorformulierte Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn CF stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.

1. Urheberrecht; Nutzungsrechte

1.1 CF gewährt dem Vertragspartner das einfache Recht (vgl. § 31 Abs. 2 UrhG), die Werkstücke zum jeweils vereinbarten vertraglichen Zweck für die Dauer des Vertrages zu nutzen und zu verwerten. Jede darüber hinaus gehende Nutzung und Verwertung der Werkstücke ist nur mit vorheriger Zustimmung von CF gestattet. CF versichert, dass sich seine Werkstücke in seinem alleinigen Eigentum befinden und frei von Rechten Dritter sind. Er versichert, dass sämtliche Werkstücke seine eigenhändigen Tätigkeit entspringen.

1.2 Bei jeder Abbildung der Werkstücke von CF ist – soweit schon vorhanden - eine Urheberbezeichnung an geeigneter Stelle anzubringen. Die Urheberbezeichnung hat im Zweifel „CF (Proellstraße 3 12277 Berlin ">“ zu lauten. Bereits vorhandene Urheberbezeichnungen dürfen nicht entfernt werden.

1.3 Im Zusammenhang mit einer Ausstellung ist das Recht zur aktuellen – dem Vertragszweck entsprechenden - Berichterstattung über die Werkstücke von der Einräumung von Nutzungsrechten ebenso erfasst, wie das Recht zur Abbildung der Werkstücke auf Plakaten, auf Einladungen, auf entsprechenden Internetseiten des Vertragspartners sowie im Ausstellungskatalog.

1.4 Abweichend von vorstehender Ziffer 3, dürfen zur Nutzung der Werkstücke von CF ggf. überlassene Unterlagen (z.B. Fotos, Dias, Texte u.a.) nur mit Einverständnis von CF und unter Nennung von CF veröffentlicht werden. Die Unterlagen sind CF nach Vertragsende nebst eventueller Kopien vollständig zu übergeben.

1.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, in seinem Besitz befindliche Werkstücke von CF, diesem vorübergehend zur Nutzung (z.B. für Ausstellungen) zu überlassen, soweit es zumutbar ist.

2. Übergabe

CF ist verpflichtet, seine Werkstücke zum vereinbarten Termin in einwandfreiem Zustand und eindeutig bezeichnet an den Vertragspartner zu übergeben. Der Vertragspartner hat die ihm überlassenen Werkstücke unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Schäden CF unverzüglich anzuzeigen.

3. Pflichten des Vertragspartners

3.1 Haftung für Werkstücke

3.1.1 Der Vertragspartner haftet für Verlust und Beschädigung der in seiner Obhut befindlichen Werkstücke von CF, es sei denn dass der Verlust oder die Beschädigung der Werkstücke auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.

3.1.2 Der Vertragspartner trifft alle erforderlichen, technisch möglichen und zumutbaren Vorkehrungen, um Beschädigung und Verlust an Werkstücken zu verhindern.

3.1.3 Im Falle von Verlust oder Beschädigung von Werkstücken ist CF unverzüglich zu unterrichten.

3.2 Versicherungen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Vertragspartner für eine gegen jedweden Verlust und jedwede Beschädigung der in seiner Obhut befindlichen Werkstücke ausreichende Versicherung Sorge zu tragen. Der Versicherungswert entspricht dem Verkaufswert des jeweiligen Werkstücks und ist von den Vertragsparteien rechtzeitig vor Übergabe der Werkstücke einvernehmlich festzulegen. Die Kosten der anfallenden Versicherungen trägt in voller Höhe der Vertragspartner. Die Versicherung muss spätestens bei Übergabe der Werkstücke vom Vertragspartner nachgewiesen werden.

3.3 Transport/Transportversicherung

Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Hin- und Rücktransport der Werkstücke auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat für eine entsprechende Transportversicherung Sorge zu tragen.

4. Werbung, Präsentation

4.1 Werbung

4.1.1Die Kosten für Werbemittel des Vertragspartners (z.B. Kataloge, Internetseiten, Flyer), in denen auch – oder ausschließlich – Werkstücke von CF beworben werden, trägt – sofern nichts anderes vereinbart ist – der Vertragspartner.

4.1.2 Leistungen, die von CF bei der Erstellung der Werbemittel erbracht werden, werden dem Vertragspartner – soweit nichts anderes vereinbart ist - in Rechnung gestellt.

4.1.3 Soweit nichts abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Festlegung der Auflage sowie die Gestaltung der Werbemittel in Absprache und im Einvernehmen mit CF. Im Falle von Katalogen erhält CF einen angemessenen Teil der Auflage zur eigenen Verfügung.

4.2 Präsentationen; Veranstaltungen

4.2.1 Über Art und Umfang der Präsentation (z.B. in den Geschäftsräumen, den Ausstellungsräumen, den Galerieräumen) der Werkstücke entscheiden die Vertragsparteien im Zweifel einvernehmlich.

4.2.2 Ist für eine Präsentation der Werkstücke die Anwesenheit von CF gewünscht, werden die dafür anfallenden Kosten vom Vertragspartner getragen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für alle Folgeveranstaltungen. CF ist ausreichend vor der Veranstaltung zu infomieren.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Zahlungsansprüche von CF sind mangels abweichender Bestimmung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

5.2 Sämtliche Vergütungen und Preise verstehen sich im Zweifel zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6. Gewährleistung; Haftung

6.1 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet CF nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von CF auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von CF gilt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.2 Für Mängel seiner Werkstücke haftet CF nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gegenüber Unternehmern 12 Monate.

6.3 Der Vertragspartner hat die Werkstücke unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen.

7. Kündigung von Verträgen

Vertragskündigungen bedürfen der Schriftform.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist Berlin Gerichtsstand für alle Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen CF und dem Vertragspartner.

8.2 Auf Verträge zwischen CF und dem Vertragspartner ist ausschließlich Deutsches Recht anwendbar.

8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen unberührt.